Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz

AdVermiG

§ 6 Adoptionsanzeigen

Stand: 10.07.2021

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/6#abs-1 (1) Es ist untersagt, Kinder zur Adoption oder Adoptionsbewerber durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten. § 5 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/6#abs-2 (2) Die Veröffentlichung der in Absatz 1 bezeichneten Erklärung unter Angabe eines Kennzeichens ist untersagt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/6#abs-3 (3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für öffentliche Erklärungen, die sich auf Vermittlungstätigkeiten nach § 5 Absatz 3 Satz 1 beziehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/6#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist, es sei denn, dass sich die Erklärung auf eine Ersatzmutterschaft bezieht.

§ 5 § 7